In unmittelbarer Nähe des Stadtzentrums von Muscoline, nur wenige Schritte von Geschäften und öffentlichen Ämtern entfernt, bieten wir interessantes Bauland an.
Das Grundstück ist flach und erstreckt sich über eine Fläche von 4533 m2 mit einem verfügbaren Volumen von 300 m2 Bruttogrundfläche und kann bis zu einer Höhe von 7,5 Metern bebaut werden: Eine Überschreitung dieses Parameters ist bis zu einer maximalen Höhe von 50 cm zulässig , im Falle der Sanierung bestehender Dachböden zu Wohnzwecken.
Der Abstand zu benachbarten Gebäuden muss 10 Meter betragen, also der Höhe der Vorderseite des höchsten Gebäudes entsprechen. Darüber hinaus ist, sofern nicht ausdrücklich verboten, der Anschlussbau immer dann zulässig, wenn der Neubau bzw. Anbau das angrenzende Gebäude um ein Stockwerk überragen darf.
Der Abstand von den Grenzen muss 5 Meter betragen und mindestens der Hälfte der Höhe des höchsten gegenüberliegenden Gebäudes entsprechen. Es ist möglich, Adhärenz einzubauen.
Zulässig sind die Typen Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Drei- und Vierfamilienhaus.
Die überwiegend zulässige Nutzung ist die Wohnnutzung, mit Ausnahme von Ferienhäusern. Die folgenden mit dem Wohnsitz vereinbaren tertiären Tätigkeiten sind ebenfalls zulässig, bis zu einem Umfang von maximal 40 % der gesamten oder förderfähigen BGF, mit Ausnahme von Ausnahmen, die durch öffentliche Bedürfnisse begründet werden und durch Beschluss des Gemeinderats genehmigt werden müssen:
-kommerzielle Aktivitäten (Nachbarschaftsgeschäft, mittlere Vertriebsstruktur mit Lebensmitteln);
-Dienstleistungshandwerk, handwerkliche und künstlerische Werkstätten;
-Beherbergungstätigkeiten, mit Ausnahme von Campingplätzen;
-öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme von Orten der öffentlichen Unterhaltung, Nachtclubs und Diskotheken;
- Managementtätigkeiten (private Büros, professionelle Firmen, Bankagenturen, Forschungszentren, weit verbreitete tertiäre Sektoren);
Die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen von öffentlichem oder allgemeinem Interesse sowie zur Freizeitgestaltung ist stets ohne prozentuale Begrenzung der gesamten oder anrechenbaren BGF zulässig.
Ausgenommen sind landwirtschaftliche Tätigkeiten, produktive Tätigkeiten und tertiäre Tätigkeiten, die nicht in diesem Artikel festgelegt sind.
Um einen Termin zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an das autorisierte Vertriebsbüro.